Grundpflege: Sobald pflegende Angehörige Hilfe im Haushalt bzw. bei der Pflege der Angehörigen benötigen, können Sie auf einen Pflegedienst zurückgreifen. Sofern es bereits einen Pflegegrad gibt, kann der Pflegedienst sofort aktiv werden. Steht kein Pflegegrad fest, beraten wir Sie gerne zu den Alternativen.
Behandlungspflege: Müssen ambulant beispielsweise regelmäßig Medikamente eingenommen werden oder Verbände gewechselt werden, kann ein Pflegedienst beauftragt werden.
Grundsätzlich können wir uns nach Ihren Wünschen richten und mehrmals täglich kommen und zu verschiedenen Uhrzeiten. Um Ihnen eine fundierte Antwort geben zu können, müssen wir wissen zu welche Uhrzeiten und für welche Tätigkeiten wir zu Ihnen kommen werden.
Der Pflegevertrag regelt die Rahmenbedingungen, welche der Pflegedienst als Tätigkeiten zu erfüllen hat. Somit wissen beide Vertragsparteien, was ihr Teil der Vereinbarung sind.
Unsere Kunden ist es jederzeit erlaubt den Vertrag fristlos und schriftlich zu beenden. Der Pflegedienst hingegen kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. Mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlischt der Pflegevertrag sofort. Sollte die pflegebedürftige Person sich im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung befinden, ruht der Vertrag.
Um einen Pflegegrad beantragen zu können, ist es notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Daraufhin wird ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst erstellt. In diesem Gutachten werden verschiedene Module festgehalten und dokumentiert, wodurch sich ein Pflegegrad feststellen lassen kann.
Bei der häuslichen Pflege kann man durch die Pflegeversicherung die Möglichkeit Geldleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Geldleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad des Patienten. Die Geldleistungen erhält der Patient ohne einen Pflegedienst.
Pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrad 2-5 können eine Kombinationspflege beantragen. Bei einer Kombinationspflege erhält man ein anteiliges Pflegegeld und die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.
Zur Behandlungspflege gehören medizinische Tätigkeiten, welche Haus- und Fachärzte verordnet haben. Je nach Art der Tätigkeit wird diese Tätigkeit durch eine Pflegekraft mit Bewegungsnachweis oder eine qualifizierte Pflegekraft erbracht.
Die Behandlungspflege kann nur mit einer ärztlichen Verordnung erbracht werden. Die Verordnung wird durch einen Arzt festgelegt und beschreibt, welche Tätigkeiten durch unser Pflegepersonal ausgeführt werden sollen. In der Verordnung können Maßnahmen zur häuslichen Krankenpflege festgehalten sein.
Um die Leistungen von der Pflegekasse beziehen zu können, muss ein Pflegegrad bereits vorliegen oder ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht sein.
Die vereinbarten Beträge richten sich nach der Finanzierungsart und zugleich nach dem Pflegegrad. Kontaktieren Sie uns bitte und wir werden Sie detailliert beraten und Ihnen die stets aktuellen Beträge mitteilen.
Bei der Sachleistung übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung der pflegebedürftigen Person. Die Geldleistung bedeutet, dass die zu pflegende Person das Pflegegeld erhält. Die Kombinationsleistung beinhaltet eine Sachleistung in Form eines ambulanten Pflegedienstes und Pflegegeld.
Pflegebedürftigen Menschen mit einem nachgewiesenen Pflegegrad können Pflegegeld beziehen.
Um Ihnen die stets aktuellen Pflegegelder pro Pflegegrad mitzuteilen, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne hierzu.